Schulgesetz
§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1)
Die
Schule
unterrichtet
und
erzieht
junge
Menschen
auf
der
Grundlage
des
Grundgesetzes
der
Bundesrepublik
Deutschland
und
der
Verfassung
des
Freistaates
Sachsen.
Eltern
und
Schule
wirken
bei
der
Verwirklichung
des
Erziehungs-
und
Bildungsauftrags
partnerschaftlich
zusammen.
(2)
Der
Erziehungs-
und
Bildungsauftrag
der
Schule
wird
bestimmt
durch
das
Recht
eines
jeden
jungen
Menschen
auf
eine
seinen
Fähigkeiten
und
Neigungen
entsprechende
Erziehung
und
Bildung
ohne
Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage.
(3)
Die
schulische
Bildung
soll
zur
Entfaltung
der
Persönlichkeit
der
Schüler
in
der
Gemeinschaft
beitragen.
Diesen
Auftrag
erfüllt
die
Schule,
indem
sie
den
Schülern
insbesondere
anknüpfend
an
die
christliche
Tradition
im
europäischen
Kulturkreis
Werte
wie
Ehrfurcht
vor
allem
Lebendigen,
Nächstenliebe,
Frieden
und
Erhaltung
der
Umwelt,
Heimatliebe,
sittliches
und
politisches
Verantwortungsbewusstsein,
Gerechtigkeit
und
Achtung
vor
der
Überzeugung
des
anderen,
berufliches
Können,
soziales
Handeln
und
freiheitliche
demokratische
Haltung
vermittelt,
die
zur
Lebensorientierung
und
Persönlichkeitsentwicklung sinnstiftend beitragen.
(4)
Die
Schule
fördert
die
Lernfreude
der
Schüler.
Mit
der
Vermittlung
von
Alltags-
und
Lebenskompetenz
und
durch
Berufs-
und
Studienorientierung
bereitet
sie
die
Schüler
auf
ein
selbstbestimmtes
Leben
vor.
Für
alle
Schularten
und
Schulstufen
sollen
in
angemessenem
Umfang
Ressourcen
der
Schulsozialarbeit
im
Rahmen
der
Kinder-
und
Jugendhilfe
nach
dem
Achten
Buch
Sozialgesetzbuch
–
Kinder-
und
Jugendhilfe
–
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
11.
September
2012
(BGBl.
I
S.
2022),
das
durch
Artikel
9
des
Gesetzes
vom
23.
Dezember
2016
(BGBl.
I
S.
3234)
geändert
worden
ist,
in
der
jeweils
geltenden
Fassung,
zur
Verfügung
stehen.
Der
Freistaat
Sachsen
und
die
örtlichen
Träger
der
öffentlichen
Jugendhilfe
arbeiten
gemeinsam
an
der
Finanzierung
und
Umsetzung
dieser
Aufgabe
und
wirken
hierbei
mit
den Schulträgern zusammen.
(5) Die Schüler sollen insbesondere lernen,
1
.
selbstständig,
eigenverantwortlich
und
in
sozialer
Gemeinschaft
zu
handeln,
2
.
für
sich
und
gemeinsam
mit
anderen
zu
lernen
und
Leistungen
zu
erbringen,
3
.
eigene
Meinungen
zu
entwickeln
und
Entscheidungen
zu
treffen,
diese
zu
vertreten
und
den
Meinungen
und
Entscheidungen
anderer
Verständnis und Achtung entgegenzubringen,
4
.
allen
Menschen
vorurteilsfrei
zu
begegnen,
unabhängig
von
ihrer
ethnischen
und
kulturellen
Herkunft,
äußeren
Erscheinung,
ihren
religiösen
und
weltanschaulichen
Ansichten
und
ihrer
sexuellen
Orientierung
sowie
für
ein
diskriminierungsfreies
Miteinander
einzutreten,
5
.
Freude
an
der
Bewegung
und
am
gemeinsamen
Sport
und
Spiel
zu
entwickeln,
sich
verantwortungsvoll
im
Straßenverkehr
zu
verhalten,
sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,
6
.
die
eigene
Wahrnehmungs-,
Empfindungs-
und
Ausdrucksfähigkeit
zu
entfalten,
kommunikative
Kompetenz
und
Konfliktfähigkeit
zu
erwerben, musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entwickeln,
7
.
angemessen,
selbstbestimmt,
kompetent
und
sozial
verantwortlich
in
einer
durch
Medien
geprägten
Welt
zu
handeln
sowie
Medien
entsprechend
für
Kommunikation
und
Information
einzusetzen,
zu
gestalten,
für
das
kreative
Lösen
von
Problemen
und
das
selbstbestimmte
Lernen
zu
nutzen
sowie
sich
mit
Medien
kritisch
auseinander zu setzen und
8
.
Ursachen
und
Gefahren
der
Ideologie
des
Nationalsozialismus
sowie
anderer
totalitärer
und
autoritärer
Regime
zu
erkennen
und
ihnen
entgegenzuwirken.
(6)
Die
Schule
ermutigt
die
Schüler,
sich
mit
Fragen
des
gesellschaftlichen
Zusammenlebens,
mit
Politik,
Wirtschaft,
Umwelt
und
Kultur
auseinanderzusetzen,
befähigt
sie
zu
zukunftsfähigem
Denken
und weckt ihre Bereitschaft zu sozialem und nachhaltigem Handeln.
(7)
Die
Schule
fördert
die
vorurteilsfreie
Begegnung
von
Menschen
mit
und
ohne
Behinderungen.
2Inklusion
ist
ein
Ziel
der
Schulentwicklung
aller Schulen.
(8)
Die
Schule
fördert
Schüler,
deren
Muttersprache
nicht
Deutsch
ist,
durch
zusätzliche
Angebote
zum
Erwerb
der
deutschen
Sprache.
Sie
sollen
gemeinsam
mit
allen
anderen
Schülern
unterrichtet
werden
und
aktiv am gemeinsamen Schulalltag teilnehmen.
(9)
Bei
der
Gestaltung
der
Lernprozesse
werden
die
unterschiedliche
Lern-
und
Leistungsfähigkeit
der
Schüler
inhaltlich
und
didaktisch-
methodisch
berücksichtigt
sowie
geschlechterspezifische
Unterschiede
beachtet.
(10)
In
Erfüllung
des
Erziehungs-
und
Bildungsauftrags
pflegt
die
Schule
eine
gute
Zusammenarbeit
mit
anderen
öffentlichen
Institutionen
und
gesellschaftlichen Partnern.
OBERSCHULE „AM MERZDORFER PARK“ RIESA
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